Allgemeine Reisebedingungen
Der
Vermittler
übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu
bemühen.
Veranstalter
ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler
tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug
am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die
nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/ Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Holiday
Weltweit Österreich tritt ausschließlich als Vermittler, nicht als Veranstalter
auf. Veranstalter für alle Angebote, die nach unten stehender Definition die
Einordnung als Veranstalter bedingen würden ist:
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff)
u.
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1.
Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss
auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur
Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)
Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen u.
sonst. Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand
des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die
Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das
Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über
die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und
Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese
Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das
Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe
der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht
wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt
sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde
der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm
widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die
verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er
bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten
laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im
Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
Auskunftserteilung an
Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.